Trinkwasserverordnung

Seit November 2011 ist die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gültig.

Eigentümer und Vermieter größerer Wohnanlagen müssen hier Untersuchungspflichten nachgehen. Für deren Einhaltung sieht die TrinkwV zusätzlich eine Reihe von Anzeige-, Dokumentations- und Informationspflichten vor, deren Nichtbeachtung als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftatbestand geahndet werden kann. Und auch zivilrechtliche Haftungsfolgen des Inhabers der Wasserversorgungsanlage sind möglich, von Schadenersatzforderungen bis zu Mietminderungsansprüchen.

Die offizielle Bezeichnung lautet "Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“. Doch was ist darin geregelt? Hauptsächlich definiert der Gesetzgeber detailliert: 

Gegenüber den vorherigen Bestimmungen enthält die neue TrinkwV eine Reihe von Änderungen und Verschärfungen im Sinne des Verbraucherschutzes. Viel wichtiger als ein neuer Grenzwert für Uran im Trinkwasser (maximal 0,010 Milligramm Uran pro Liter) dürfte in der Praxis die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung des Trinkwassers auf eine Verunreinigung mit Legionellen sein. Legionellen verbreiten sich vor allem in warmem Wasser und können beim Menschen schwere, teilweise tödliche Lungenentzündungen hervorrufen, nachdem sie durch das Einatmen kleinster Wassertröpfchen in den Körper gelangt sind - etwa beim Duschen. Um die gesundheitlichen Gefahren, die mit Legionelleninfektionen verbunden sind, zu minimieren, regelt die neue Trinkwasserverordnung die Untersuchungspflicht und -häufigkeit auf Legionellen für Betreiber von Großanlagen von Warmwasser-Installationen.

So werden künftig auch Installationen von größeren Wohngebäuden untersucht. Generell nicht betroffen sind Eigenheime sowie alle Ein- und Zweifamilienhäuser. Hinzu kommt ab 2013, dass die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen über das Vorhandensein von Bleileitungen in ihrer Anlage informieren müssen. Das können neben Hausanschlussleitungen des Wasserversorgungsunternehmens auch die Trinkwasser-Installationen in einem Mietshaus sein.

Zuständig für die Überprüfung der Trinkwasserqualität und die Einhaltung der TrinkwV sind die Gesundheitsämter. Sie sind zugleich die richtigen Ansprechpartner bei Fragen und Unklarheiten. Denn wie so oft ist der Wortlaut der Verordnung an manchen Stellen durchaus interpretationsbedürftig: Wie genau ist eine „Großanlage“ definiert, und was sehen die „allgemein anerkannten Regel der Technik (aaRdT)“ vor? Im Zweifel sollten Hausverwaltungen, Wohnungsgesellschaften oder auch Eigentümergemeinschaften nachfragen, ob und inwieweit sie zu Untersuchungen verpflichtet sind und für eventuelle Versäumnisse in Haftung genommen werden können.

Allgemein gilt, dass die Legionellenprüfung alle 3 Jahre durchzuführen ist - ohne dass es einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Je nach Liegenschaftsart sind die Entnahmestellen definiert, an denen die Überprüfung auf Legionellen vorzunehmen ist – auf jeden Fall im Keller, jedoch nicht alle Duschen in allen Wohnungen, sondern nur Stichproben.

Die Untersuchung dürfen nur akkreditierte und vom Land gelistete Labore vornehmen. Für so genannte „Nicht-Risiko-Bereiche“, das sind insbesondere normale Mietshäuser, kann das Gesundheitsamt eine Verlängerung der Untersuchungsintervalle genehmigen, wenn mindestens drei jährliche Untersuchungen einwandfrei waren.

Die komplette Fassung der neuen Trinkwasserverordnung im Wortlaut finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de